Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen ARCHITEKTURFORUM SCHWYZ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Lachen.
Art. 2 Der Verein
[ a ] bezweckt die Förderung guter Architektur und die Verbesserung der Lebensqualität und vertritt diese Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden;
[ b ] fordert von seinen Mitgliedern Kollegialität und Loyalität;
[ c ] wahrt die Interessen der im Schweizerischen Register eingetragenen Architekten.
Art. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Das ARCHITEKTURFORUM SCHWYZ verwirklicht den Vereinszweck im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten
[ a ] offizielle Stellungnahmen zu öffentlich und fachlich interessierenden Fragen;
[ b ] Förderung von Architekturwettbewerben und eventuell Mithilfe bei deren Organisation;
[ c ] Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden mit ähnlichen Zielen;
[ d ] Zusammenarbeit mit Behörden und Lehranstalten, Handel und Industrie;
[ e ] Mitwirkung bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
[ f ] Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Herausgabe von
Publikationen.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben sofern sie im Schweizerischen Register A oder B der Architekten eingetragen ist.
Als Jung- und Gastmitglieder können Fachleute aufgenommen werden, die sich für den Zweck des Architekturforums einsetzen; sie haben kein Stimmrecht. Für die Erwerbung der Mitgliedschaft, der Jung- oder Gastmitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Art. 6 Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied den Inhalt der Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane.
Jedes Mitglied soll die Interessen des Vereins wahren, für die Erfüllung des Ve-reinszweckes eintreten und insbesondere anständig bauen.
Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Für das Jahr, in welchem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, sind die finanziel-len Verpflichtungen noch voll zu erfüllen.
Für den Ausschluss ist Art. 72 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massge-bend. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ARCHITEKTUR-FORUM SCHWYZ seit mindestens drei Vereinsjahren nicht mehr erfüllt haben, werden vom Vorstand ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen.
III. Organisation
Art. 8 Das ARCHITEKTURFORUM SCHWYZ hat folgende Organe
[ a ] Generalversammlung;
[ b ] Vorstand;
[ c ] Rechnungsrevisoren;
[ d ] weitere, besondere Kommissionen.
IV. Die Generalversammlung
Art. 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich in der Regel im Frühjahr durchzuführen.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies aus wichtigen Gründen notwendig ist oder von zehn Mitgliedern ver-langt wird.
Art. 10 Die Einladung ist unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung den Vereinsmitgliedern zuzustellen.
Über nicht angekündigte Traktanden darf nur entschieden werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes und 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstan-den sind.
Art. 11 Die gemäss Art. 9 einberufene ordentliche bzw. ausserordentliche Generalver-sammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachgeschäften entscheidet grundsätzlich das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt. Der Präsident hat im Fall der Stimmengleichheit eine zweite Stimme.
Art. 12 Die Generalversammlung beratet und beschliesst über alle Vereinsgeschäfte, im besonderen über:
[ a ] Protokolle;
[ b ] Genehmigung des Jahres-, Kassen- und Revisorenberichtes;
[ c ] Budget;
[ d ] Jahresbeiträge;
[ e ] Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
[ f ] Wahl von
Präsident
Vorstand
Revisoren
Kommission für besondere Aufgaben;
[ g ] Statutenänderungen.
V. Der Vorstand
Art. 13 Die Leitung des Vereins steht dem Vorstand zu.
Er hat das Recht und die Pflicht, sämtliche Angelegenheiten des Vereins, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind, zu erledigen. Er ruft die General-versammlung ein, erstattet Bericht über die Tätigkeit, legt Rechnung ab und be-reitet die Anträge an die Generalversammlung vor. Ferner kann er Delegierte er-nennen.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.
Art. 14 Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt.
Die Wahl des Präsidenten und von neuen Vorstandsmitgliedern ist einzeln durchzuführen.
Die Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern kann in globo erfolgen.
Art. 15 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seinen Mitgliedern:
[ a ] Vizepräsident;
[ b ] Kassier;
[ c ] Aktuar;
[ d ] Beisitzer.
Art. 16 Die Einberufung des Vorstandes erfolgt, so oft es die Geschäfte erfordern, durch den Präsidenten.
Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident kol-lektiv mit dem Aktuar oder Kassier.
VI. Die Rechnungsrevisoren
Art. 18 Zur Überprüfung der Rechnung wählt die ordentliche Generalversammlung alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren.
Art. 19 Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Generalversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten.
VII. Rechnungswesen und Beiträge
Art. 20 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 21 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
[ a ] den jährlichen Mitgliederbeiträgen;
[ b ] Schenkungen;
[ c ] dem Vereinsvermögen.
Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt.
Jung- und Gastmitglieder bezahlen den gleichen Jahresbeitrag wie die Mitglieder.
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der übrigen Beauftragten ist ehrenamtlich. Spesen in Ausübung ihres Mandates können in Rechnung gestellt werden.
Art. 22 Nach Abschluss des Kalenderjahres hat der Vorstand jeweils eine Jahres-rechnung und Vermögensbilanz zu erstellen und diese der ordentlichen General-versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 23 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VIII. Statutenrevision, Auflösung des Vereins
Art. 24 Die Genehmigung neuer Statuten oder deren Revision bedarf der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden an einer Generalversammlung.
Art. 25 Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden beschlossen werden.
Die Generalversammlung bestimmt über die weitere Verwendung des Vereins-vermögens.
Art. 26 Die Vereinsstatuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 08. Mai 1993 in Einsiedeln genehmigt; sie treten sofort in Kraft.
Der Präsident: Adelbert Stähli
Der Aktuar: Theo Fuchs
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