Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen ARCHITEKTURFORUM SCHWYZ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in La­chen.

Art. 2 Der Verein

[ a ] bezweckt die Förderung guter Architektur und die Verbesserung der Le­bensqua­lität und vertritt diese Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden;

[ b ] fordert von seinen Mitgliedern Kollegialität und Loyalität;

[ c ] wahrt die Interessen der im Schweizerischen Register eingetragenen Ar­chitek­ten.

Art. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Das ARCHITEKTURFORUM SCHWYZ verwirklicht den Vereinszweck im wesentli­chen mit folgenden Tätigkeiten

[ a ] offizielle Stellungnahmen zu öffentlich und fachlich interessierenden Fra­gen;

[ b ] Förderung von Architekturwettbewerben und eventuell Mithilfe bei de­ren   Organi­sation;

[ c ] Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden mit ähnlichen Zielen;

[ d ] Zusammenarbeit mit Behörden und Lehranstalten, Handel und Indust­rie;

[ e ] Mitwirkung bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung;

[ f   ] Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Herausgabe von

Publikatio­nen.

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben sofern sie im Schwei­zeri­schen Register A oder B der Architekten eingetragen ist.
Als Jung- und Gastmit­glieder können Fachleute aufgenommen werden, die sich für den Zweck des Ar­chitekturforums einsetzen; sie haben kein Stimmrecht. Für die Er­werbung der Mit­gliedschaft, der Jung- oder Gast­mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklä­rung einzureichen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter dem Vorbehalt der Geneh­migung durch die Generalversammlung.

Art. 6 Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied den Inhalt der Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane.
Jedes Mitglied soll die Interessen des Vereins wahren, für die Erfüllung des Ve-reins­zweckes eintreten und insbesondere anständig bauen.

Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Aus­tritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Für das Jahr, in welchem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, sind die fi­nanziel-len Verpflichtungen noch voll zu erfüllen.
Für den Ausschluss ist Art. 72 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massge-bend. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver­einsvermögen.
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ARCHITEKTUR-FORUM SCHWYZ seit mindestens drei Vereinsjahren nicht mehr er­füllt haben, werden vom Vorstand ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen.

III. Organisation

Art. 8 Das ARCHITEKTURFORUM SCHWYZ hat folgende Organe

[ a ] Generalversammlung;

[ b ] Vorstand;

[ c ] Rechnungsrevisoren;

[ d ] weitere, besondere Kommissionen.

IV. Die Generalversammlung

Art. 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich in der Regel im Frühjahr durchzu­führen.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies aus wichtigen Gründen notwendig ist oder von zehn Mit­gliedern ver-langt wird.

Art. 10 Die Einladung ist unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung den Vereinsmitgliedern zuzustellen.
Über nicht angekündigte Traktanden darf nur entschieden werden, wenn die Mehr­heit des Vorstandes und 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstan-den sind.

Art. 11 Die gemäss Art. 9 einberufene ordentliche bzw. ausserordentliche Generalver-sammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren. In Sachge­schäften entscheidet grundsätzlich das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind bei Abstim­mungen und Wahlen stimmberechtigt. Der Präsident hat im Fall der Stim­mengleichheit eine zweite Stimme.

Art. 12 Die Generalversammlung beratet und beschliesst über alle Vereinsgeschäfte, im besonde­ren über:

[ a ] Protokolle;

[ b ] Genehmigung des Jahres-, Kassen- und Revisorenberichtes;

[ c ] Budget;

[ d ] Jahresbeiträge;

[ e ] Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

[ f   ] Wahl von

Präsident
Vorstand
Revisoren
Kommission für besondere Aufgaben;

[ g ] Statutenänderungen.

V. Der Vorstand

Art. 13 Die Leitung des Vereins steht dem Vorstand zu.
Er hat das Recht und die Pflicht, sämtliche Angelegenheiten des Vereins, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind, zu erledigen. Er ruft die General-versamm­lung ein, erstattet Bericht über die Tätigkeit, legt Rech­nung ab und be-reitet die An­träge an die Generalversammlung vor. Ferner kann er Delegierte er-nennen.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

Art. 14 Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jah­ren von der Generalversammlung gewählt.
Die Wahl des Präsidenten und von neuen Vorstandsmitgliedern ist einzeln durchzu­führen.
Die Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern kann in globo erfolgen.

Art. 15 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seinen Mitgliedern:

[ a ] Vizepräsident;

[ b ] Kassier;

[ c ] Aktuar;

[ d ] Beisitzer.

Art. 16 Die Einberufung des Vorstandes erfolgt, so oft es die Geschäfte erfordern, durch den Präsi­denten.
Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 17 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident kol-lektiv mit dem Aktuar oder Kassier.

VI. Die Rechnungsrevisoren

Art. 18 Zur Überprüfung der Rechnung wählt die ordentliche Generalversammlung alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren.

Art. 19 Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Generalversammlung darüber schriftlich Bericht und An­trag zu unterbreiten.

VII. Rechnungswesen und Beiträge

Art. 20 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Art. 21 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

[ a ] den jährlichen Mitgliederbeiträgen;

[ b ] Schenkungen;

[ c ] dem Vereinsvermögen.

Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt.
Jung- und Gastmitglieder bezahlen den gleichen Jahresbeitrag wie die Mitglieder.
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der übrigen Beauftragten ist ehrenamtlich. Spesen in Ausübung ihres Mandates können in Rech­nung gestellt werden.

Art. 22 Nach Abschluss des Kalenderjahres hat der Vorstand jeweils eine Jahres-rechnung und Vermögensbilanz zu erstellen und diese der ordentlichen General-versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 23 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsver­mögen.

VIII. Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Art. 24 Die Genehmigung neuer Statuten oder deren Revision bedarf der Zustim­mung von 2/3 der Anwesenden an einer Generalversammlung.

Art. 25 Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen General­versammlung mit ei­ner Mehrheit von 2/3 der Anwesenden beschlossen werden.
Die Generalversammlung bestimmt über die weitere Verwendung des Vereins-vermö­gens.

Art. 26 Die Vereinsstatuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 08. Mai 1993 in Einsiedeln genehmigt; sie treten sofort in Kraft.

 Der Präsident: Adelbert Stähli

Der Aktuar: Theo Fuchs